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11.02.2019

Das neue Verpackungsgesetz

Sie sind Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und befüllen diese mit Ihren wertvollen Produkten? Dann sind Sie Adressat des neuen VerpackG. Die Lizenzierung können wir Ihnen leider nicht abnehmen. Mit Informationen über Neuerungen, die mit der Ablösung der Verpackungsverordnung einhergehen, können wir Sie aber sehr wohl unterstützen.

Mit dem Start ins neue Jahr ist das novellierte Verpackungsgesetz in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung vollumfänglich abgelöst. Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen gewerblich in Verkehr bringen. Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist jetzt dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Basierend auf der Verpackungsverordnung war bereits die Beteiligung an einem dualen System Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Neu ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die ins Leben gerufen wurde, um die Umsetzung des Gesetzes durchzuführen und die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken.

Alle Adressaten im Sinne des Gesetzes sind nun dazu aufgerufen, sich einmalig kostenlos bei der Zentrale Stelle zu registrieren (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d.h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte), sich an mindestens einem Rückholsystem zu beteiligen und einmal jährlich Datenmeldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen.

Achtung: Im Sinne des neuen VerpackG haben wir unsere AGBs erweitert, die Sie hier einsehen können.